Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Andreas von Tuhr

Andreas von Tuhr

geboren: 14. Febuar 1864 St. Petersburg
gestorben: 16. Dezember 1925 Zürich (Schweiz)
Konfession: evangelisch
Vater: kaiserlich russischer Staatsrat, Senator

Andreas von Tuhr

Bereits im Kindesalter siedelte von Thur mit seinen Eltern nach Baden-Baden über und durchlief dort das Gymnasium. Er studierte die Rechte an den Universitäten Heidelberg, Leipzig und Strassburg. 1885 bestand er in Heidelberg summa cum laude das Doktorexamen. Da er von der Fakultät als zu jung empfunden wurde, konnte sich von Thur erst 1888 mit der Arbeit »Notstand im Zivilrecht« für Römisches Recht und Zivilrecht habilitieren. 1891 erhielt er einen Ruf auf ein besoldetes Extraordinariat an der Universität Basel. Nebenamtlich wirkte er am Baseler Appellationsgericht als Zivilrichter. 1893 wurde er zum Ordinarius ernannt. Im Herbst 1898 folgte er einem Ruf auf ein Ordinariat an der Universität Strassburg. Während des ersten Weltkrieges erlitt er schwere Vermögensverluste in Russland und verlor zahlreiche Verwandte in der russischen Revolution. Schwerer noch traf ihn aber, so der Nachruf der Familie, »trotz durchaus deutscher Sympathien«, der »blutige Streit zwischen dem Vaterland seiner Abstammung und dem seiner Wahl«. Als letzter Rektor der Universität Straßburg musste er das Elsass kurz vor Weihnachten 1918 verlassen. Erneut sei der Nachruf der Familie zitiert: »Er hat diesen Tag als den Zusammenbruch seiner Lebensarbeit innerlich nie überwunden.« Im Wintersemester 1919/20 lehrte von Thur in Halle, im Sommersemester 1920 an der neugegründeten Universität Köln. Von der politischen Entwicklung in Deutschland enttäuscht, nahm er einen Ruf auf ein Ordinariat an der Universität Zürich an. Wissenschaftlich wird von Thur als eine den »großen Juristen Roms durchaus kongeniale Natur« beschrieben. Vor allem befasste er sich aber mit dem Zivilrecht (»Schadensersatz nach der Lex Aquilia«, 1892; »Actio de in rem verso«, 1895). Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch kommentierte er in einem dreibändigen Werk, auf Theorie und Praxis der Rechtsprechung übte von Thur damit großen Einfluss aus. In Zürich nahm er den Faden aus seiner Baseler Zeit wieder auf, hier entstand der erste Band eines Kommentars zum Allgemeinen Teil des Schweizerischen Obligationenrechts. Bereits von schwerer Krankheit gezeichnet, vollendete von Thur dieses Werk mit dem zweiten Band.

Quellen: Nachruf, Informationen von Inga Grebe (Stadtarchiv Zürich) aus der PA von Thur.

Autor: HE

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